Sie haben eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Uploads oder Downloads von Musik oder Videos (Filme) in Tauschbörsen erhalten?
Dann finden Sie hier entscheidende Tipps zu den Themen Abmahnung, Filesharing, Tauschbörse und zum Urheberrecht und wie Sie damit umgehen sollten.
Wenn wir Ihnen helfen können, so nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
1. Weshalb Abmahnungen bei Filesharing?
Viele User wissen nicht, weshalb sie abgemahnt werden. Ein kurzer Abriss:
Der Begriff Filesharing kommt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „Dateien teilen“. Im aktuellen Sprachgebrauch wird mit dem Wort Filesharing das Tauschen von Dateien im Internet mittels so genannter Peer-to-Peer Tauschbörsen (P2P – Peer: Gleichgestellter, Ebenbürtiger) bezeichnet.
Wer mit Tauschbörsen wie beispielsweise BearShare, eMule, BitTorrent, µTorrent, LimeWire, GnuNet, Freenet, Kazaa, Azureus oder Vuze arbeitet, öffnet seinen Rechner de facto wie ein "Scheunentor", egal welche Sicherheitsvorkehrungen man sonst getroffen hat. Das Prinzip einer Tauschbörse ist, dass jeder Internet-User weltweit auf die Downloadordner der anderen User zugreifen kann.
Laden Sie also beispielsweise einen urheberrechtlich geschützten Musiktitel herunter, so befindet sich dieser dann in Ihrem Downloadordner. Andere User können weltweit darauf zugreifen und den Titel ihrerseits wieder hochladen. Durch fehlende Plattenverkäufe entstehen der Musikindustrie, aber auch Hörbuchverlagen, Softwareherstellern und der Filmwirtschaft Millionenverluste.
So sind die Abmahnwellen zu erklären, die seit 2006 Deutschland überziehen und massenhaft Filesharer wegen der Verletzung von Urheberrechten im Internet abmahnen. Ursprünglicher Initiator dieser Welle war die Musikindustrie, doch inzwischen mahnt die gesamte Medienindustrie (Filme, Musikstücke, Computerprogramme, insbesondere Computerspiele) mit großem Fleiß ab.
Die Kanzlei Harmuth & Kollegen vertritt seit den Anfängen dieser Abmahnwellen bereits rund 1000 Abgemahnte in rechtlichen Belangen.
2. Wie kommt der Abmahner dazu, ausgerechnet mich abzumahnen?
Die Abmahner lassen mit Hilfe sogenannter Antipiracy-Software die Tauschbörsen nach Titeln (Musikstücke, Filme, Hörbücher) durchsuchen, an denen sie die Urheberrechte besitzen. Mit Hilfe dieser Software lassen sich die IP-Adressen der Anschlussinhaber aufspüren, über deren Internetanschluss Traffic mit den Titeln (das heißt Uploads (Hochladen) oder Downloads (Herunterladen)) stattfindet, dies zu einem bestimmten Zeitpunkt. Mit Hilfe der sekundengenauen Angabe einer IP-Adresse wird dann von den Anwälten der Abmahner entweder
a) Strafanzeige zu einer Staatsanwaltschaft gegen unbekannt erstattet oder
b) eine Gestattungsanordnung bei einem Deutschen Landgericht gemäß §101 Abs. 9 UrhG erwirkt.
Die Staatsanwaltschaft tritt im Rahmen eines Auskunftsverlangens an T-Online heran und erfragt den Anschlussinhaber oder erfährt den eigentlichen Provider und erfährt von dort den Anschlussinhaber. Sind Sie das, werden Sie abgemahnt, nachdem die gegnerischen Anwälte über ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Ihre Daten ermittelt haben. Bei der neu geschaffenen Gestattungsanordnung verhält es sich so, dass der rechtspolitisch bedenkliche und zeitaufwändigere Weg über die Staatsanwaltschaft umgangen werden kann. Der in seinen Urheberrechten Verletzte wendet sich an die Kammer eines Landgerichts, versichert die Verletzung an Eides Statt und erhält die Befugnis, mit Hilfe der sog. Gestattungsanordnung selbst die Infos bei T-Online oder dem jeweiligen Provider einzuholen.
Sie haften als Anschlussinhaber wegen der sogenannten "Störerhaftung". Es kommt nicht darauf an, dass Sie die Tat begangen haben. Die Tat muss lediglich über Ihren Internetanschluss begangen worden sein.
3. Was ist zu tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?
Machen Sie sich nicht die Mühe, die oftmals sehr ausführlichen Abmahnschreiben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Urheberrecht ist ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet, in welchem nur wenige Rechtsanwälte beheimatet sind. Mit dem Besuch dieser Seite haben Sie einen der wenigen Rechtsanwälte gefunden, der sich nicht nur juristisch-fachlich, sondern auch EDV-technisch mit der Materie umfassend auskennt.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing beziehungsweise wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie immer reagieren und sich dringend durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, sind wir gerne dazu bereit, Sie sofort und umfassend zu beraten.
Es liegen uns insbesondere Abmahnungen wegen Filesharing von folgenden Kanzleien vor:
Hier gelangen Sie zu unserer roten Liste der Abmahner (Gegner) und der Abmahnkanzleien!
4. Unterlassungserklärung abgeben?
Wir raten ab, dies vor anwaltlicher Prüfung zu tun! Das Hauptproblem und Hauptrisiko besteht nicht in der pauschalen Schadensersatzforderung und der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten. Die Gefahr liegt in der Konventionalstrafe bei Zuwiderhandlung, die in vielen Fällen mit 5.001 EUR pro Fall angegeben ist, in anderen Fällen in das Ermessen der Abmahnenden gestellt werden soll. Wie schnell geschieht es, dass über Ihren Rechner oder Internetanschluss wieder eine Datei des abmahnenden Rechteinhabers herunter- oder heraufgeladen wird - schon müssen Sie zum ersten Mal die Vertragsstrafe bezahlen. Besonders gefährdet sind Nutzer von WLAN-Routern oder Anschlussinhaber, in deren Hausstand mehrere Personen den Internetzugang nutzen.
5. Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?
Entgegen den Ratschlägen fast aller Verbraucherzentralen und vieler Internet-Seiten sollten Sie eine Unterlassungserklärung niemals modifiziert abgeben.
Denn bei einer Abmahnung gibt es nur 2 Möglichkeiten: Sie ist berechtigt, oder sie ist es nicht. Wenn sie berechtigt ist, müssen Sie die geforderte Erklärung in der geforderten Art und Weise abgeben. Ist sie es nicht, müssen Sie gar keine Erklärung abgeben. Mit einer modifizierten Erklärung geben Sie de facto ein "Schuldanerkenntnis" ab. Der Begriff ist an dieser Stelle juristisch nicht ganz korrekt, bezeichnet die Konsequenz aber am Ehesten.
6. Tauschbörsen
Sie werden es schon bemerkt haben: Der Ungemach ist wegen der Nutzung einer Internettauschbörse aufgetreten. Wir empfehlen, Tauschbörsen nicht zu benutzen. So können weder Dateien herunter-, noch heraufgeladen werden (Beides ist, sofern hierbei Urheberrechte Dritter verletzt werden, inzwischen strafbar). Die Abmahnung ist die zivilrechtliche Folge.
7. Strafbarkeit
Der Begriff sagt es schon: "Sharing" heißt "Tauschen", man spricht von "Tauschbörsen", es handelt sich also um eine kostenlose Angelegenheit. Selbstredend wollen Künstler für ihre Werke auch vergütet werden, diese Werke können also regelmäßig nicht kostenlos vertrieben werden. Man macht sich also gemäß §106 UrhG der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar, wenn man Uploads oder Downloads dieser Werke über seinen Internetanschluss vornimmt. Anders als bei der oben aufgeführten Störerhaftung im zivilrechtlichen Bereich des Urheberrechts (§97 UrhG) macht sich aber lediglich der eigentliche Täter strafbar. Wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter die Tat begehen, so sind Sie strafrechtlich hierfür nicht verantwortlich. Auch hier sollten Sie aber nicht allein in einem Strafverfahren voranschreiten, sondern sich anwaltlicher Hilfe bedienen.
Es gilt: Man wird schneller verurteilt, als man denkt! Ihr Verteidiger sollte sich insbesondere im Urheberrecht auskennen, der reine Strafverteidiger, der Ihnen sonst gut hilft, ist hier der falsche Ansprechpartner.
8. Rechtsschutzversicherung
Wir bedauern, es gibt in Deutschland keine Rechtsschutzversicherung, die in den geschilderten Fällen eintritt. Fälle aus dem Urheberrecht oder auch anderen Rechten des geistigen Eigentums unterfallen einem Ausschlusstatbestand. Lassen Sie sich nichts Anderes erzählen!
Wir bieten unseren Mandanten aber in den meisten Fällen Fallpauschalen für die außergerichtliche Sachbearbeitung (die oftmals ausreicht) an, damit die im Urheberrecht ansonsten oft beachtlichen Kosten sehr überschaubar bleiben.
Inzwischen ist es uns gelungen, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für ein Vorgehen gegen den eigenen Provider wegen der unbefugten Weitergabe Ihrer Kundendaten an Dritte (die Abmahnerkanzlei) zu erhalten. Wenn Sie also rechtsschutzversichert sind, so informieren Sie uns bitte darüber, damit wir ggf. Ihren Provider auf Schadensersatz (insbesondere auf Freistellung von den Forderungen der Abmahner) in Anspruch nehmen können.
9. Interviews zum Thema Filesharing in Tauschbörsen
Im Folgenden finden Sie hier mehrere Interviews zu diesem Thema, welche Rechtsanwalt Stefan Harmuth bereits gegeben hat.
Interview auf Radio MK wegen dem Redtube Skandal (12.12.2013)
Klicken Sie hier um den Beitrag zu hören (MP3-Format).
Interview auf Radio MK (04.04.2012)
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Interview auf Radio MK (06.10.2009)
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Interview auf Radio MK (10.01.2008)
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Interview auf Radio MK in der Sendung Drive Time (02.01.2008)
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Interview auf Radio MK in der Sendung Peppers (06.11.2007)
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Interview auf Radio MK (26.09.2007)
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Interview bei Radio MK (10.08.2007)
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