In jüngster Zeit werden die meisten Betriebe, aber auch Privatpersonen, von ihren Vertragspartnern mit Entwürfen zu Auftragsdatenverarbeitungsverträgen (ADV) überrannt. Oftmals liegt aber gar kein Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis vor.
Wenn ich von meinem Kunden dessen Kontaktdaten übermittelt erhalte, um ihn mit Waren zu beliefern, ist das kein Fall von Auftragsdatenverarbeitung. Wenn ich meinem Kunden einen gemieteten Cloud-Server zur Verfügung stelle, damit er dort mit einer bei mir gekauften Software arbeitet, er die Verarbeitungsvorgänge aber selbst durchführt, so ist das keine Auftragsdatenverarbeitung zwischen ihm und mir.
Es liegt die weit verbreitete Fehlvorstellung vor, ein bestehender Auftrag, also ein bestehendes Vertragsverhältnis, bei dem Daten ausgetauscht werden, sei notwendigerweise ein Fall von Auftragsdatenverarbeitung. Das ist falsch. Für Auftragsdatenverarbeitung ist erforderlich, dass die Verarbeitung selbst der Auftrag ist. Es muss gerade die Verarbeitung sein, die den Auftrag ausmacht z.B. bei Speicherung Ihrer Daten in einer Cloud mit dem Host, bei Weitergabe von Personaldaten an Ihren Steuerberater, bei Weitergabe medizinischer Personendaten von Ihrem Arzt an Krankenkassen oder Krankenversicherungen pp, aber nicht bei Warenlieferungen, Reparaturaufträgen, rein technischen Serviceleistungen eines IT-Dienstleisters etc.. – Unterschreiben Sie nicht alles, was man Ihnen vorlegt, auch wenn es sich um einen wichtigen Kunden handelt. Lassen Sie prüfen, ob ein Fall von Auftragsdatenverarbeitung tatsächlich gegeben ist.