Wo mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird, greifen die Vorschriften des Gesetzgebers zum Datenschutz. Unternehmensleitungen, Behörden sowie interne Datenschutzbeauftragte sehen sich hierbei einer Vielzahl von datenschutzrechtlichen Anforderungen ausgesetzt.
Weil es zu den grundlegenden Anforderungen im Datenschutz gehört und jederzeit von jedermann zur Einsicht verlangt werden kann, erstellt der externe Datenschutzbeauftragte zunächst Ihr öffentliches Verfahrensverzeichnis. Dabei geht es unter anderem um die Zwecke, für die in Ihrem Unternehmen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und um die Regelfristen für die Löschung der Daten.
Auch die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website wird Ihr neuer Datenschutzbeauftragter gleich zu Beginn seiner Tätigkeit überarbeiten. Damit sehen auch Ihre Kunden und Wettbewerber, dass sich Ihr Unternehmen durch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auszeichnet. Gern wird der externe Datenschutzbeauftragte auf Ihre Fragen und den konkreten Anlass für seine Bestellung eingehen. Er wird die Verpflichtungen Ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis überprüfen und mit Ihnen gemeinsam seine künftigen Ansprechpartner im Unternehmen ermitteln. Durch die Inanspruchnahme unserer Leistungen können Sie sich stärker auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, sichern Ihrem Unternehmen Wettbewerbs- und Marketingvorteile, reduzieren Haftungsrisiken und schonen dabei interne Ressourcen.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und informieren Sie sich näher zu unseren Angeboten. Wir stehen Ihnen für weitere Information gern zur Verfügung. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Wir möchten Sie bei allen Fragen rund um den Datenschutz unterstützen. Ob es sich um Kunden-, Mitarbeiter oder sonstige personenbezogene Daten handelt, die unter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fallen, muss seit dem 23.05.2004 ein Datenschutzbeauftragter (DSB) schriftlich bestellt werden. Die Nichteinhaltung dieses Gesetzes kann mit einem hohen Bußgeld bestraft werden!
Von diesen gesetzlichen Wertungen sind nicht nur große Unternehmen betroffen. Diese Regelung gilt schon für kleine und mittelständische Betriebe, sofern mindestens neun Mitarbeiter regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind.
Wir stellen für Sie den externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 4f. BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), Art. 37 DSG-VO (Datenschutzgrundverordnung).
Leistungskatalog
- Erstellen eines vollständigen Datenschutzkonzeptes
- Erstellung von Datenschutzerklärungen
- Erstellen von Vertraulichkeitserklärungen für Mitarbeiter
- Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen
- Erstellung von Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz (z.B. Datenschutz allgemein, IT, Telefonie, Home-Office, mobile Devices, pp.)
- Einbindung der Datenschutzorganisation in bestehende Compliance-Management-Konzepte, z.B. IDW PS 980
- Interaktion mit Fachberatern im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens (z.B. Qualitätsmanagern und -beauftragten, Netzwerk-Administratoren, Webmastern, Steuerberatern, Unternehmensberatern, pp.)
- Hinwirken auf Einhalten der Datenschutzbestimmungen (deren Umsetzung bleibt jedoch der Unternehmensleitung vorbehalten)
- Überwachung der Datenverarbeitung, Datenschutz intern wie extern
- Führen der internen Verarbeitungsübersicht / IT-Dokumentation
- Schulung der Mitarbeiter hinsichtlich Datenschutz
- Ansprechpartner für alle Seiten (Unternehmensleitung, Betriebsrat, Mitarbeiter, Kunden, Dritte)
- Bei diesen Tätigkeiten unterstützten wir interne Administratoren maßgeblich
- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme
- Koordinierung und Überwachung der Maßnahmen für Datenschutz und -sicherung
- Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Datenverarbeitung
- Erteilung von Auskünften an die Betroffenen in Angelegenheiten des Datenschutzes, sowie Benachrichtigung des Betroffenen über die Datenerhebung
- Vertretung des Unternehmers in datenschutzrechtlichen Fragen durch einen Rechtsanwalt
- Verfassen eines Tätigkeitsberichts am Ende des Geschäftsjahres
- Durchführung der Vorabkontrolle risikoreicher Anwendungen (§ 4d Absatz 5)
- Zurverfügungstellung des Verfahrensverzeichnisses an Jedermann zur Einsicht (§ 4g Abs.2)
Wo liegen die Vorteile ?
- kein gesteigerter Kündigungsschutz wie bei internem Datenschutzbeauftragtem
- Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit (anders als bei einem internen Mitarbeiter, der nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet)
- Bestehen einer betrieblichen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- fachliche Leistung ab Vertragsabschluss
- Entlastung der Geschäftsführung aus der Haftung
- Erfüllung der Qualitätsnormen
- kurzfristige Verfügbarkeit
- juristische Fachkompetenz durch einen Rechtsanwalt
- keine Betriebsblindheit
- keine Personalbindung
- professionelle Betreuung
- Entlastung Ihrer Mitarbeiter
- kalkulierbare Kosten für Ihr Unternehmen
- keine Kosten für Weiterbildung