Hindenburgstr. 36, 58636 Iserlohn +49 2371 770800
  • Rechtsanwälte Harmuth & Kollegen Iserlohn, Schwerte, Dortmund
  • Rechtsanwalt Stefan Harmuth, Rechtsanwältin Antje Frettlöh
  • Rechtsanwälte Harmuth & Kollegen, Anmeldung am Standort Iserlohn

Thema Mobbing und Abwehr von Mobbing

In Zeiten, in denen der wirtschaftliche Druck auf die Unternehmen wächst, kommt es immer häufiger dazu, dass sich innerhalb der Unternehmen auch Mobbing- oder Bossing-Handlungen häufen. Doch was versteht man genau darunter?


Mobbing ist ein weitreichender Begriff, der ganz allgemein die Bedeutung hat, dass Mitarbeiter in einem Unternehmen systematisch schikaniert und seelisch verletzt werden. Typische Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachen, Gewaltandrohung, soziale Isolation von Kollegen ("Schneiden", Hänseln) oder ständige Kritik an der Arbeit. Handelt es sich um Tathandlungen von Angestellten untereinander spricht man von "Mobbing", "Bossing" liegt vor, wenn die Handlungen vom Vorgesetzten ausgehen.

Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96). Eine weitere Definition definiert Mobbing als fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Thüringer LAG, Urteil vom 15. Februar 2001, 5 Sa 102/2000).

Mobbing ansich ist keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Wer jedoch Mobbing- oder Bossing-Handlungen ausgesetzt ist, hat ggfs. einen Schadensersatz-/Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn sich das Mobbing körperlich auswirkt. Zu beachten ist, dass ein solcher Schadensersatzanspruch auch dann gegen den Arbeitgeber besteht, wenn die Mobbinghandlung von einem Angestellten ausgeht, der Arbeitgeber jedoch Kenntnis von der Mobbingsituation hat. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nämlich aufgrund seiner arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht verpflichtet, diese ihm bekannten Mobbinghandlungen zu unterbinden.

Gern beraten/vertreten wir Sie im Hinblick auf Ihre Ansprüche wegen Mobbings. Um eine mögliche Schmerzensgeldklage vorzubereiten, ist es immer hilfreich, möglichst umgehend mit dem Einsetzen der Erkenntnis, dass Mobbing vorliegt, ein sog. Mobbingtagebuch zu führen. Dieses ist von der Rechtsprechung als Beweismittel für Mobbingopfer anerkannt, weil andere Beweismittel (insbesondere anderen Arbeitskollegen als Zeugen oder Schriftstücke) in den seltensten Fällen zur Verfügung stehen dürften. Beschreiben Sie in diesem Mobbingtagebuch genau, was passiert ist und geben Sie anhand der Schlüsselziffern nach Leymann Ihre jeweilige Befindlichkeit an!

Hier
können Sie sich den Vordruck eines Mobbingtagebuchs herunterladen. Beginnen Sie direkt damit, Aufzeichnungen zu machen, um eine spätere Rechtsverfolgung zu erleichtern. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall bitte umgehend einen Besprechungstermin. Gern können wir Sie näher zu diesem Themenkreis beraten.
 

Ansprechpartner Sekretariat

Olga Tkocz

Olga Tkocz

Büroleiterin

Katharina Schrepkowski

Katharina Schrepkowski

REFA

Janina Querbach

Janina Querbach

REFA

Nicole Hepping

Nicole Hepping

REFA

Melina Stegemeyer

Melina Stegemeyer

REFA

Nadscha Tissen-Hamm

Nadscha Tissen-Hamm

REFA

Rainer Möller

Rainer Möller

Administration