In seiner jüngsten Entscheidung zum Filesharing hat der europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-149/17 (im Anschluss an die sogenannte „afterlife“- Entscheidung des Bundesgerichtshofs) festgestellt, dass der Inhaber eines Internet- Anschlusses sich der Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht allein dadurch entziehen kann, dass er vorträgt, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten.
Bislang war es so, dass die Rechteinhaber nachweisen mussten, dass bei einem Download aus dem Internet oder Upload in das Internet, insbesondere bei Filesharing, der in Anspruch genommene Inhaber des Internetanschlusses auch der Störer war. Dieser konnte Zweifel entstehen lassen, indem er darauf hinwies, dass auch seine Familienmitglieder Zugang hatten. Es ist nunmehr klargestellt (und insoweit folgerichtig), dass der Anschlussinhaber als sogenannter „Zustandsstörer“ immer für die Aktivitäten haftet, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Dies ist eine Rechtsaufassung, die auch Rechtsanwalt Harmuth in all den Jahren immer vertreten hat.
De facto bekräftigt der europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung nur die in Deutschland ohnehin geltenden Grundsätze der sog. „Störerhaftung“, also einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Für unseren Mandanten hat sich insoweit an der bisherigen Praxis nichts geändert.