Hindenburgstr. 36, 58636 Iserlohn +49 2371 770800
  • Rechtsanwälte Harmuth & Kollegen Iserlohn, Schwerte, Dortmund
  • Rechtsanwalt Stefan Harmuth, Rechtsanwältin Antje Frettlöh
  • Rechtsanwälte Harmuth & Kollegen, Anmeldung am Standort Iserlohn

Unverwertbare Alkoholmessung durch Einnahme eines "Fishermans Friend"!

Im Rahmen einer Atemalkoholmessung am Kontrollpunkt der Polizei konnte beim Beschuldigten eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,26 mg/l (ca. 0,52 Promille) festgestellt werden. Eine wenig später durchgeführte geeichte Messung mit dem Messgerät des Typ Dräger 7110 Evidential bestätigte diesen Wert. Wegen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze wurde gegen den beschuldigten Fahrzeugführer ein Bußgeld in Höhe von 1.000,00 € (wegen Voreintragung) nebst drei Monate Fahrverbot und drei Punkten in Flensburg verhängt.

Der gegen diesen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch führte nunmehr zur Einstellung des Verfahrens durch das im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Entscheidung angerufene Amtsgericht Iserlohn gegen volle Kosten- und Auslagenerstattung durch die Staatskasse. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das gefundene Messergebnis aufgrund Verstoßes gegen die durch DIN Vorgabe zwingend zu beachtende Kontrollzeit von 20 bzw. 10 Minuten nicht verwertbar sei, da die Einlassung des Beschuldigten -er habe innerhalb von 10 Minuten vor der geeichten Messung- ein bis zwei "Fishermans Friend", Typ Pfefferminz, konsumiert- nicht widerlegbar sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten gegenteilige Feststellungen durch die seinerzeit die Kontrolle durchführenden Beamten nicht erbracht werden. Ein unter Missachtung der Kontrollzeit gewonnenes Messergebnis der AAK ist nicht mit der hinreichenden Sicherheit unbeeinträchtigt.

Darüber hinaus ergab auch das eingeholte Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster, dass die Einnahme eines "Fishermans Friend" innerhalb der sogenannten Kontrollzeit geeignet ist, ein gefundenes Messergebnis (AAK) um bis zu 0,02 mg/l (ca. 0,04 Promille) zu Ungunsten des Beschuldigten zu verfälschen.

Der Vorwurf gegen den Beschuldigten konnte daher nicht aufrecht erhalten werden. Das Verfahren wurde eingestellt.

Auch dieser Fall belegt, dass im Rahmen eines Bußgeldverfahrens in jedem Fall die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, um die Beschuldigtenrechte im ausreichenden Maße zu wahren.

Ansprechpartner Sekretariat

Olga Tkocz

Olga Tkocz

Büroleiterin

Katharina Schrepkowski

Katharina Schrepkowski

REFA

Janina Querbach

Janina Querbach

REFA

Nicole Hepping

Nicole Hepping

REFA

Melina Stegemeyer

Melina Stegemeyer

REFA

Nadscha Tissen-Hamm

Nadscha Tissen-Hamm

REFA

Rainer Möller

Rainer Möller

Administration

Wir benutzen Cookies
Diese Seite enthält Cookies. Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.