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Gesetzliche Änderungen in 2024

  • Seit dem 01.01.2024 hat sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht von zuvor 12 EUR auf nun 12,41 EUR pro Stunde. Zum 01.01.2025 steigt er sodann auf 12,82 EUR. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich von zuvor 520 EUR auf nun 538 EUR pro Monat.
  • Seit Anfang 2024 bekommen Alleinstehende insg. 563 EUR monatlich Bürgergeld – zuvor waren es 502 EUR pro Monat. Kinder (bis zum 6. Geburtstag) erhalten 357 EUR, Kinder (6 - 13 Jahre) bekommen 390 EUR pro Monat. Jugendliche (14 -17 Jahren) erhalten nun 471 EUR statt 420 EUR monatlich und zwischen dem 18. und 24. Lebensjahr bekommen Kinder 451 EUR.
  • Der Kinderzuschlag (KiZ) wurde zum 01.01.2024 deutlich erhöht, der Höchstbetrag steigt von 250 EUR auf 292 EUR pro Kind und Monat. Diesen erhalten Eltern, die eine finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt der gesamten Familie benötigen.
  • Auszubildende haben einen gesetzl. Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mind. auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2024 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 01.01. das Monatsentgelt im 1. Ausbildungsjahr mindestens 649 EUR, im 2. Lehrjahr mindestens 766 EUR und im 3. Lehrjahr mindestens 876 EUR .
  • Zum 01.01.2024 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG, oft “Heizungsgesetz” genannt) in Kraft. Dieses regelt, welche Anforderungen es an Heizungen und Gebäude gibt, um Energie zu sparen. Unter anderem legt das Gesetz fest, dass Öl- und Gasheizungen noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (z.B. Photovoltaik, Bioöl, Biogas, Holzpellets) betrieben werden.
  • Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer stieg ab dem 01.01.2024 für Ledige von 10.908 EUR auf 11.604 EUR und für Verheiratete auf 23.208 EUR. Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 EUR pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer bereits eine Rente/Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 EUR. Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6.024 EUR auf 6.384 EUR je Kind.
  • Für Paare, die ab dem 1.4.2024 Eltern werden, sinkt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld von 300.000 EUR auf 200.000 EUR zu versteuerndes Einkommen im Jahr. Für Alleinerziehende sinkt sie auf 150.000 EUR.
  • Seit dem 1.1.2024 müssen Arztpraxen (auch Zahnärzte, Psychotherapeuten, weitere Heilberufe, etc.) gesetzlich Krankenversicherten für apothekenpflichtige Medikamente das E-Rezept Für Privatversicherte soll das E-Rezept erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

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Katharina Schrepkowski

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