Wenn die zuständige Verkehrsbehörde nach einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Normen den Fahrer nicht ermitteln kann und der Fahrzeughalter keine Auskünfte darüber geben möchte, so kann die zuständige Verkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuchs gem. §31a StVZO anordnen. Die Rechtsprechung hat dem aber Grenzen gesetzt und die im Gesetz vage formulierten Voraussetzungen konkretisiert:
Zum einen muss der Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht erheblich sein. Grundsätzlich ist dafür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Bei nicht schwerwiegenden Verstößen, wie beispielsweise bei Parkverstößen, ist die Auflage nur dann zulässig, wenn es sich um zahlreiche Verstöße dieser Art handelt.
Zudem muss die Behörde rechtzeitig und hinreichend ermittelt, und alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Die Bezeichnung „Unmöglichkeit“ ist also wörtlich zu nehmen. Die Behörde hat nach dem Verstoß 2 Wochen Zeit, den Fahrzeughalter bezüglich des Fahrzeugführers zu befragen. Danach liegt keine Unmöglichkeit mehr vor, da man von einem Halter nicht erwarten kann, dass dieser sich über diese 2 Wochen hinaus an jeden Fahrer seines PKWs erinnern kann.
Ebenso ist die Anordnung unzulässig, wenn zwar durch Mithilfe des Halters der Fahrzeugführer ermittelt wurde, dieser aber von einem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts Gebrauch macht.
Ferner muss die Anordnung verhältnismäßig zum begangenen Verstoß sein, da sie einen erheblichen Eingriff darstellt. Dafür muss das Führen eines Fahrtenbuches v.a. geeignet, erforderlich und das mildeste Mittel sein.
Im Straßenverkehrsrecht haftet grds. der, der den Verstoß begangen hat. Die zu erfolgende Strafe einfach auf den Fahrzeughalter abzuwälzen ist nicht zulässig. Da man aber von dem Halter erwarten kann, dass dieser weiß, wer seinen PKW wann gefahren hat, ist die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuches unter den vorgenannten Voraussetzungen, aber auch nur dann, zulässig.
Der §31a StVZO ist aber eine sogenannte „Kann-Vorschrift“, und erfordert somit eine Ermessensentscheidung der Behörde, die folglich jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist.
Der Rechtsweg führt hier nicht zu den Strafgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten, da es sich bei der Anordnung um einen Verwaltungsakt handelt.