In der vergangenen Woche hat der BGH klargestellt: wer sich bei Facebook anmeldet, schließt mit Facebook einen Vertrag. Und dieser Vertrag wird, genau wie Gegenstände und andere Verträge, beim versterben des Inhabers vererbt. Einen Ausschluss dessen, welcher grundsätzlich möglich ist, hat das Kleingedruckte von Facebook nicht enthalten. Facebooks Regeln, nach denen ein Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt wird, also quasi eingefroren wird, seien schlicht unwirksam, so das Gericht.
Aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich somit auch nicht, dass zum Schutz Anderen, z.B. Chat-Partnern, unbedingt nur die bestimmte Person Zugang haben darf. Denn wenn man jemandem schreibt, gehe das an dessen Konto. Damit sei aber nicht sicher, dass wirklich nur der Inhaber des Kontos die Nachricht liest.
Die Entscheidung beruht auf dem Vergleich zu Dokumenten auf Papier. Laut Gericht gibt es zwischen diesen Dokumenten und digitalen Dokumenten aus erbrechtlicher Sicht keinen Unterschied.
Bedeutung hat dieses Urteil aber nicht nur für Facebook, sondern auch für E-Mail- oder Cloud-Konten. Facebook hatte im hiesigen Fall den Eltern einer Verstorbenen seit Jahren den Zugang verweigert. Das Unternehmen berief sich auf den Datenschutz gegenüber eventuellen Chatpartnern der Verstorbenen.
Der BGH teilte diese Ansicht nicht, denn es sei rechtlich ähnlich, wie bei der mittlerweile erlaubten Auswertung von Smartphones zur Aufklärung von Straftaten. Allerdings bietet Facebook bereits eine Funktion an, mit der Nutzer zu Lebzeiten darüber entscheiden können, was mit ihrem Konto passiert und wer darauf nach ihrem Ableben Zugriff haben soll. Der digitale Nachlass ist heute ein beträchtlicher Teil dessen, was ein Mensch hinterlässt und eine vernünftige Nachlassabwicklung ist damit oftmals verbunden. Viele relevante Informationen finden sich eben nicht mehr in Aktenordnern, sondern in E-Mails oder Ähnlichem.
Das Urteil des BGH gilt als wegweisend und hat somit hohe Relevanz für ähnliche Fälle.