Um die stark kritisierten und oft juristisch angegangenen Corona-Maßnahmen auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen, stimmte nunmehr eine Mehrheit des Bundestages für diese Reform. Nach dem Bundestag hat sodann auch der Bundesrat die Reform des Infektionsschutzgesetzes passieren lassen, sodass das Gesetz nun, nachdem auch der Bundespräsident die Ausfertigung unterzeichnet hat, in Kraft treten kann.
In dem neu eingefügten Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz legt der Bund u.a. nunmehr konkret fest, in welchen Bereichen die (für dessen Umsetzung zuständigen) Länder/Behörden etwaige Corona-Einschränkungen verhängen dürfen, wie z.B. Ausgangs-/Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, Maskenpflicht im öffentlichen Raum, zeitweilige Schließung von Geschäften oder die Absage/Verschiebung von Veranstaltungen im Kultur -und Freizeitbereich. Zudem wurde eine zeitliche Beschränkung dieser Maßnahmen aufgenommen. Ebenfalls enthält der Gesetzesentwurf neue Vorschriften für Reisen während der Pandemie. Entgegen der Stimmen einiger Kritiker ist eine befürchtete Impfpflicht nicht aufgenommen und auch ausdrücklich nicht gewollt.
Diese o.g. Vorgaben sind jedoch nicht ganz neu, sondern wurden während der Corona-Pandemie bereits im März 2020 gemacht und seither umgesetzt. Die nunmehr geschehene gesetzliche Verankerung soll aber Rechtssicherheit schaffen, da u.a. einige Oberverwaltungsgerichte gefordert hatten, dass der Bund in Grundrechte eingreifende derartige Maßnahmen gesetzlich verankern müsse.
Ziel des Gesetzes ist es u.a. somit, bislang lediglich per Verordnung erlassene Corona-Maßnahmen gesetzlich zu untermauern und somit konkret festzuschreiben. Im Infektionsschutzgesetz war bisher z.B. nur allgemein die Rede von „notwendigen Schutzmaßnahmen“, die die „zuständige Behörde“ treffen kann.
Um zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen, wird darüber hinaus eine Definition der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aufgenommen.