Die Überprüfung eines Bußgeldbescheides durch einen Rechtsanwalt empfiehlt sich in jedem Fall. Dem vermeintlichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sowie dem darauf beruhenden Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid sollte in jedem Fall der rechtzeitige Gang zum Rechtsanwalt folgen.
Bereits nach Erhalt eines Anhörungsbogens – welcher dem Bußgeldbescheid regelmäßig vorausgeht - sollte jeder „Verkehrssünder“ unverzüglich juristischen Rechtsrat einholen, um die (drohende) Sanktion durch die Verkehrsbehörde einer fachmännischen Überprüfung zu unterziehen und sämtliche prozessualen Möglichkeiten des Beschuldigten zu wahren.
Die meisten Anhörungsbögen nach potentiellen Verkehrsverstößen beinhalten standardmäßig einen Hinweis auf die mögliche Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO, sofern der „Täter“ nicht ermittelt werden kann. Dahingehend sind die Straßenverkehrsbehörden – was oftmals behördlicherseits zeitlich nicht umgesetzt werden kann – jedoch angehalten, den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis zu setzen. Die Rechtsprechung hält die Einhaltung einer – jedoch nicht punktuell zu verstehenden – Zwei-Wochen-Frist für erforderlich (vgl. u.a. VG Oldenburg, Urteil vom 06.07.2011, AZ: 7 A 3283/09 in Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 13.10.1987, Az.: VII C 77.74). Wird vorbenannte Frist nicht eingehalten und beruft sich der Beschuldigte daraufhin begründeter Weise auf die mangelnde Erinnerung an die „Täterschaft“, so ist das eingeleitete Bußgeldverfahren regelmäßig einzustellen, ohne das die Verkehrsbehörde eine sog. Fahrtenbuchauflage zu Lasten des Fahrzeughalters aussprechen kann und darf.
Auch die tatbestandliche Verwirklichung eines Regelfahrverbots muss nicht zwangsläufig zur Festsetzung und Verbüßung eines Fahrverbotes führen. Wir wissen aus langjähriger Erfahrung weiß, so sind auch hier zwingend die dahingehenden Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall juristisch genau zu überprüfen. So liegen nicht selten Gründe in der Tat bzw. in der Person des Beschuldigten vor, die es rechtfertigen, von einem sog. Regelfahrverbot abzusehen. Von der Verhängung eines Fahrverbotes ist regelmäßig dann abzusehen, wenn die festgesetzte Maßnahme zu einer Existenzgefährdung und damit zu einer unbilligen Härte des Beschuldigten führen würde. Dies gilt insbesondere für solche Täter, die beruflich in besonderem Maße auf ihren Führerschein angewiesen sind, was auch für Geschäftsführer von Unternehmen gilt, die für ihr Unternehmen im nicht unerheblichen Ausmaß Außentermine wahrnehmen und damit auf Mobilität angewiesen sind.
Die anwaltliche Überprüfung sollte daher in jedem Fall spätestens innerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist gegen den jeweiligen Bußgeldbescheid erfolgen. Bei Bedarf steht Ihnen dafür Rechtsanwalt Dennis Formans selbstverständlich gerne zur Verfügung.