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Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)

Iserlohn, 26.03.2020:

Zur Umsetzung des nun erlassenen Kontaktverbotes hat die Landesregierung jetzt einen Straf- und Bußgeldkatalog erlassen, welcher empfindliche Strafen und Bußgelder vorsieht. Zu den dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten gehören z.B. Picknicken/Grillen in der Öffentlichkeit, welches nun mit 250 € Bußgeld geahndet wird. Bei Zusammenkünften in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, aber weniger als 10 Personen, muss jede Person 200 € Bußgeld zahlen. Gleiches gilt für den, der gegen ein Besuchsverbot, z.B. in einem Altenheim/Krankenhaus, verstößt. Die Beträge gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden diese verdoppelt, bei Wiederholungsfällen können sogar Bußgelder bis zu 25.000 € verhängt werden.

Einige der Verstöße sind nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern gelten bereits als Straftaten, so z.B. Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen, falls die Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht, und Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen. Strafbar sind die Verstöße, sofern sie fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.

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Olga Tkocz

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Katharina Schrepkowski

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Janina Querbach

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Nicole Hepping

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Melina Stegemeyer

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Nadscha Tissen-Hamm

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Rainer Möller

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