Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig machte nunmehr in der vergangenen Woche den Weg für Dieselfahrverbote in besonders belasteten Städten frei. In dem Urteil stellte das Verwaltungsgericht klar, dass es für solche Verbote, trotz fehlender Berechtigung auf Bundesebene, eine ausreichende Rechtsgrundlage gibt.
Denn wenn sich das sogeannte Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge als "einzig geeignete Maßnahme" herausstellt, um die EU-Grenzwerte für Stickoxide einzuhalten, bestehe sogar eine europarechtliche Pflicht dazu. Die Länder können sich somit nicht länger darauf berufen, dass die momentan geltende "Plakettenregelung" generelle Verbote für bestimmte Zonen/Strecken nicht vorsieht, da EU-Recht immer Vorrang hat. Das Bundesverfassungsgericht begründet den Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit der "verfassungsrechtlichen Ermächtigung" des Artikel 23, Abs. 1 S.2 Grundgesetz. Diese Regelung habe zur Folge, dass der "Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Anwendung eines Rechts aus anderer Rechtsquelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird".
Trotz dieser eindeutigen Position des Gerichts macht dieses jedoch Ausnahmen, so z.B. für Eigentümer oder Handwerker. Im Allgemeinen muss das Verbot „verhältnismäßig“ sein.
Wie diese Verbote in Zukunft umgesetzt werden sollen, wurde durch das Urteil nicht geklärt und wird von Bundesland zu Bundesland derzeit unterschiedlich geprüft. Man diskutiert beispielsweise momentan, eine weitere „blaue Plakette“ zu den bereits bestehenden grünen gelben und roten Plaketten einzuführen. Am Ende wird es wohl darauf hinauslaufen, eine bundesweite Lösung zu finden.
Dass dieses Urteil ein „Paukenschlag“ ist, zeigten auch die Entwicklungen der Aktien der großen Autohersteller. Ebenso wird dieses Urteil enorme Auswirkungen auf ähnliche Verfahren haben, sodass sich wohl in Zukunft jeder mit diesen Verboten auseinandersetzen muss. Die Folgen und die Umsetzung bleiben jedoch abzuwarten.