Der europäische Gerichtshof fällte am 13.05.2014 für viele überraschend das sog. „Suchmaschinen-Urteil“, mit dem – grob gesprochen - der Internetgigant Google als Beklagter verpflichtet wurde, die Altdaten des spanischen Klägers, eines schlichten Bürgers und Internetnutzers, zu löschen. Der EuGH vereinfacht seine Sichtweise wie folgt: „Jeder Bürger hat das Recht, im Internet „vergessen zu werden“.
Viele Datenschützer wie auch RA Stefan Harmuth haben seit Langem eine derartige Entscheidung gefordert, ist sie doch aus deutscher Sicht die notwendige Fortschreibung des nach Deutschem Verfassungsrecht bestehenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Jeder kann also von Google und anderen Suchdiensten in bestimmtem Umfang die Löschung seiner dort gespeicherten und über die Suchmaschinen auch auffindbaren Daten aus deren Verzeichnissen verlangen.
Google bietet für den Antrag ein Formular zum Download an. Die sog. „Begründetheit“ des Antrags wird – hier sind sich sämtliche Experten einig - das eigentliche Problem sein. Es steht daher zu befürchten, dass eine Vielzahl der formularmäßig erfassten Anträge entweder abschlägig beschieden oder nicht umgesetzt werden wird.
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