Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber behalten Arbeitnehmer immer ihren Vergütungsanspruch, anders aber, wenn der Arbeitnehmer von sich aus zu Hause bleibt, aus Angst, sich anzustecken. Auch besteht kein Anspruch auf Home Office.
- Ist der Arbeitnehmer tatsächlich am Virus erkrankt, gelten die normalen Regelungen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung, wie bei jeder anderen Krankheit auch.
- Sofern derjenige aber aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein berufliches Tätigkeitsverbot erhält, erhält er nicht das übliche Krankengeld, sondern eine Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalles vom Staat, ebenfalls für 6 Wochen. Der Arbeitgeber muss dies allerdings vorstrecken.
- Der Anspruch auf Entschädigung besteht bereits beim Verdacht der Erkrankung. Dementsprechend auch bei der Quarantäne.
- Wird der gesamte Betrieb geschlossen, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb ein Infektionsrisiko besteht, z.B. durch häufigen Kontakt zu vielen Personen, so haftet dafür der Arbeitgeber (Betriebsrisikolehre).
- Jeden Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Schutzpflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, insbesondere die Pflicht zum Schutz der Gesundheit. So ist derzeit Desinfektionsmittel bereit zu stellen. Ebenso ist der Arbeitnehmer freizustellen, wenn er typische Symptome zeigt.