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Das Thema Luftdichtheit aus der Sicht eines Juristen

Am 01.02.2002 ist die sog. Energiesparverordnung in Kraft getreten, welche die bis dahin geltende Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung außer Kraft setzte. Wichtige Bestandteile dieser neuen Verordnung sind die Punkte:

 

Dichtheit und Mindestluftwechsel (Luftdichtigkeit), geregelt in §5 der Verordnung. Im einzelnen regelt §5, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sein muss. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Im Hinblick auf die Dichtheit wird auf Anhang 4 Nr. 2 verwiesen.

Für den Mindestluftwechsel gilt:
Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden keine Fenster zum Lüften verwendet, ist Anhang 4 Nr. 3 zu beachten.

Die Luftdichtigkeit wird mit dem sog. Blower-Door-Messverfahren gemessen. Dieses erlaubt die grundlegende Feststellung über die Einhaltung der beschriebenen Richtlinien. Der Werkunternehmer ist jedoch auch bei einem positiven Blower-Door-Test noch nicht vollständig auf der sicheren Seite.

Das Verfahren lässt ­ wie bereits ausgeführt ­ eine grundlegende Aussage zu, jedoch ist es nicht in der Lage, konzentrierte Lecks in den Wänden aufzuspüren. Der Blower-Door-Messer ist zwar angehalten, solche aufgefundenen Lecks genau zu untersuchen, das garantiert jedoch nicht das Auffinden selbst.

Werden also Stellen gefunden, die trotz positiven Blower-Door-Test die vorgegebenen Normen unterschreiten, so bestehen nach wie vor Mängel im Rechtssinne. Diese sind durch Einzelmessungen zu dokumentieren.

Verstöße gegen §5 respektive Anhang 4 der Energiesparverordnung führen zu objektiven Baumängeln, können also vom Bauherrn gerügt werden und sind vom ausführenden Fachbetrieb nachzubessern. Die vorgenannten Vorschriften sind zwingendes Recht, abweichende vertragliche Vereinbarungen, die geringere Anforderungen stellen, sind also unzulässig.

Ich betone: Es liegt selbst dann ein Mangel vor, wenn nach dem Willen der Vertragspartner niedrigere Standards vereinbart werden. Denn die Energiesparverordnung ist nicht Teil des Privatrechts, sondern gehört zum öffentlichen Recht und unterliegt staatlicher Kontrolle.

Gegenüber der alten Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung wird durch die neue Energiesparverordnung der Energieverbrauch um ca. 30% gesenkt.

Vorgeschrieben wird für Neubauten ein Energiebedarfsausweis, der wichtige Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes enthält. Für Altbauten kann auf freiwilliger Basis ein Energieverbrauchskennwert ermittelt werden, der an standardisierten Vergleichswerten überprüft wird und damit zusätzlich für mehr Transparenz beim Energieverbrauch sorgt. Zudem sieht die Verordnung für Altbauten Nachrüstungspflichten und so genannte bedingte Anforderungen vor. Die Nachrüstungspflichten betreffen insbesondere den Ersatz der vor dem 1. Oktober 1978 eingebauten, nach heutigem Standard sehr ineffizienten Heizkessel.

Die bedingten Anforderungen greifen nur bei ohnehin anstehenden Modernisierungsarbeiten. Bei solchen Gelegenheiten müssen aber die Möglichkeiten einer energetischen Verbesserung soweit wie möglich ausgeschöpft werden. So sind beispielsweise die Putzerneuerung, der Austausch der Fenster oder die Neueindeckung von Dächern willkommene Anlässe zur Berücksichtigung von Energiesparmaßnahmen.

Flankiert wird die Verordnung durch das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau, für das die Bundesregierung bis 2005 insgesamt 2 Milliarden Mark zur Verfügung stellt. Mit ihm werden Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs an Gebäuden, die vor 1978 errichtet wurden, gefördert.

Die Förderung erfolgt über ein zinsgünstiges Darlehen. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) in Berlin informiert im Auftrag der Bundesregierung Fachpublikum und Endverbraucher über Anforderungen der Energiesparverordnung. Unter der kostenlosen Energie-Hotline 08000 736 734 informieren Experten rund um die Uhr und ganzjährig über die neuen Vorschriften.

Ansprechpartner Sekretariat

Olga Tkocz

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Büroleiterin

Katharina Schrepkowski

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REFA

Janina Querbach

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Nicole Hepping

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Melina Stegemeyer

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Nadscha Tissen-Hamm

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Rainer Möller

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