Insbesondere zum Ende jeden Jahres ist die Verjährung von Ansprüchen ein großes Thema.
Neben den allgemeinen Verjährungsvorschriften bestehen allerdings viele andere Regelungen, die abweichende Verjährungsfristen anordnen können. Nach Eintritt der Verjährungsfrist ist der Schuldner berechtigt, die Forderung zu verweigern (§ 214 BGB). Dies ist umso ärgerlicher, da der Anspruch auf die Forderung eigentlich besteht. Dieses Ärgernis kann durch rechtzeitiges Handeln verhindert werden.
Der Zeitpunkt der Verjährung kann sowohl gesetzlich als auch vertraglich bestimmt sein.
Der größte Teil der zivilrechtlichen Ansprüche unterliegt der sog. regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB) und beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Die Frist beginnt also nicht an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, sondern immer zum 31.12. um 0:00 Uhr.
In ganz seltenen Fällen sind regelmäßige Verjährungsfristen von 10 oder 30 Jahren vorgesehen, z.B. wenn der Schuldner nicht feststellbar ist oder der Anspruch gar nicht bekannt war. Dann beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung an zu laufen. Hier gilt zudem nicht, dass Fristbeginn am Jahresende ist, sondern am Tag des anspruchsbegründenden Ereignisses oder dessen Kenntniserlangung.
Daneben gibt es noch die besondere Verjährung, welche bei besonderen Sachverhalten Anwendung findet und meist längere Fristen vorsieht (auch kürzer möglich) und meist zudem an besondere Voraussetzungen geknüpft sind. Diese sind oft in besonderen Gesetzes, welche z.B. für besondere Berufsgruppen erlassen wurden, zu finden.
Durch z.B. die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch die Erhebung einer Klage kann der Eintritt der Verjährung verhindert werden.
Die Prüfung der Verjährung ist oftmals nicht ganz einfach. Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, um einen Anspruch nicht verjähren zu lassen oder um zu prüfen, ob ein gegen Sie bestehender Anspruch bereits verjährt ist, setzten Sie sich gern mit uns in Kontakt.