Noch immer leidet die Wirtschaft durch die Coronakrise. Die Politik hat aber nun entschieden, dass die zu Beginn der Krise erleichterten Kurzarbeiterregeln nun bis Ende 2021 gelten sollen. Die nun verlängerte Bezugsdauer bis Ende 2021 soll für Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Auch die neue Regel, dass lediglich 10%, statt zuvor 30%, der Belegschaft eines Unternehmens betroffen sein müssen, sollen bis Ende 2021 gelten, sofern mit der Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 begonnen wurde. Zudem ist kein neg. Aufbau von Arbeitszeitsalden erforderlich.
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.06.2021 vollständig erstattet werden. Danach sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge bis Dez. zu 1/2 erstattet werden. Diese kann auf 100 % erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Das Kurzarbeitergeld (KuArbG) wird weiter ab dem 4. Monat auf 70 %. (77 % für Eltern) und ab dem 7. Monat auf 80 % (87 % für Eltern) erhöht. Diese Regel soll ebenfalls bis Ende 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Grds. beträgt das KuArbG 60 % (67 % für Eltern) des ausgefallenen Nettolohns.
Minijobs bis 450€ bleiben generell anrechnungsfrei. Auch Beschäftigte in Leiharbeit können KuArbG beziehen. Geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das KuArbG wird bis 31.12. 2021 gewährt. Je nach Pandemie-Entwicklung soll zudem sodann erneut über eine mögliche weitere Verlängerung entschieden werden.