Zum 01.01.2019 soll das neue Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz für die Rentenversicherung in Kraft treten. Unter anderem wurden in dem Gesetzesentwurf Änderungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vorgestellt. Die vorgelegten Änderungen enthalten jedoch bedeutende konzeptionelle Fehler. Der eigentliche Zweck wird somit verfehlt und ist verfassungsrechtlich bedenklich.
Laut dem Entwurf sollen Erziehende mit Kindern, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, bei der Bewertung der Erziehungszeiten mit Eltern gleichgestellt werden, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden. ABER: die Gleichstellung erfolgt nur, wenn mehr als zwei Kinder erzogen wurden. Hier entsteht der Eindruck von Kindererziehungszeiten der „1. und 2. Klasse“. Dass die Verbesserung auf Erziehende mit drei oder mehr Kindern beschränkt wird, bedeutet für viele Eltern eine gravierende Gerechtigkeitslücke. Womit sollte das begründbar sein? Nach dem Gleichheitsgrundsatz darf die Wertschätzung der Erziehungsleistung nicht unterschiedlich ausfallen.