Bescheide des Jobcenters, welche im Berechnungsbogen Einzelpersonen aufführen, jedoch Leistungsansprüche und Einkommensanrechnungen nur mit 0 EUR angeben, sind fehlerhaft.
Einzelpersonen, deren Einkommen durch Unterhaltszahlungen oder Pflegegeld oder andere Einkünfte höher sind, als deren Leistungsbedarf, werden auf Leistungsbescheiden für SGB II Leistungen des Jobcenters mit 0 EUR erfaßt. Dabei wird sowohl die zuerkannte Regelleistung als auch das zu berücksichtigende Einkommen mit 0 EUR angegeben. Das Sozialgericht Dortmund bestätigte nunmehr im von der Kanzlei Harmuth & Kollegen betriebenen Verfahren zu Az. S 55 (28) AS 398/09, dass diese Bescheide dem Gebot der Bestimmtheit, Verständlichkeit und Klarheit nicht entsprechen und damit aufzuheben sind.
Die Jobcenter sind verpflichtet das komplette Zahlenmaterial darzulegen, aus welchem sich die Berechnung der Leistungsansprüche ergibt. Durch einen angeblichen Softwarefehler gelingt es dem Jobcenter / ARGE bei den Hartz IV-Bescheiden nicht die tatsächlichen Zahlbeträge auf den Bescheiden anzugeben. Hierdurch ist es dem Empfänger der Bescheide jedoch nicht möglich, zu prüfen, ob das berücksichtigte Einkommen korrekt be- und angerechnet wurde. Es besteht somit die Möglichkeit, dass die ARGE fehlerhaft mehr Einkommen anrechnet, als angerechnet werden dürfte und nur deshalb keine Leistungen gewährt werden.
Dies kann jedoch nur geprüft werden, wenn die einzelnen Daten für den Hartz IV - Berechtigten sichtbar und nachvollziehbar sind. Die Jobcenter lassen sich jedoch nur durch Widerspruchsverfahren und Klagen dazu zwingen, die eingepflegten Daten preiszugeben, um so eine Überprüfung zu ermöglichen.
Dasselbe gilt wohl auch für Bescheide, die Personen der Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigen. Beauftragen Sie deshalb die Kanzlei Harmuth & Kollegen mit der Prüfung Ihrer Leistungsbescheide, wenn Sie diese nicht nachvollziehen können. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Grüßenbeck.