Durch die Absagen von quasi allen Veranstaltungen, bei denen viele Leute aufeinander treffen, den Schließungen von Kindergärten, Schulen und mittlerweile auch Bars, Restaurants, Kinos, Museen, etc. geraten viele Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten. Auch durch Lieferengpässe oder die erheblichen Absagen von Kunden/Patienten, kommt es zu enormen Arbeitsausfällen in inzwischen allen Bereichen! Arbeitgeber konnten in solchen Fällen bisher Kurzarbeitergeld beantragen, wenn für 1/3 der Arbeitnehmer die Arbeit wegfällt. Nach der neuen Gesetzeslage, die voraussichtlich in der kommenden Woche, rückwirkend jedoch zum 01.03.2020, in Kraft tritt, kann das Kurzarbeitergeld (KuG) bereits dann beantragt werden, wenn für 10% der Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall ansteht. Die Beantragung erfolgt bei der Agentur für Arbeit und sollte frühzeitig vorgenommen werden.
Bei den entsprechenden Behörden finden sich online Informationen über die Meldung zur Anzeige über Arbeitsausfall, den Antrag auf Kurzarbeitergeld, der Einverständniserklärung der Arbeitnehmer (einzeln, als Gemeinschaft oder mit Zustimmung des Betriebsrates), Aufstellung alle Arbeitnehmer inkl. Arbeitszeiten und Gehalt. Zuvor müssen jedoch Überstunden und Resturlaubsansprüche abgegolten werden. Minusstunden müssen aber, anders als bisher, nicht mehr angesammelt werden. Ausgenommen aus dieser Regelung sind aber Mini-jobber sowie nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer, Gesellschafter usw. Hier gilt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, der bekommt auch kein Kurzarbeitergeld.
Haben Sie Probleme bei der Beantragung oder wurde Ihr Antrag abgelehnt, so können Sie sich gern an uns wenden. Wir versuchen Ihnen in dieser schweren Zeit zu helfen!