Der BGH hat nun darüber entschieden, ob die Behauptung, den PKW selbst dort nicht abgestellt zu haben, davor schützt, ein Knöllchen auf einem privaten Parkplatz, wie z.B. einem Supermarktparkplatz zu bekommen. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass dieser Einwand zukünftig nicht mehr davor schützen soll.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Strafzettel, sondern um eine Art Vertragsstrafe, da der Parker mit dem privaten Parkplatzbesitzer eine Art Vertrag über die Bedingungen des Parkens abschließt. Der Vertrag kann aber grundsätzlich nur von dem tatsächlichen Fahrer und eben nicht pauschal von dem Halter geschlossen werden.
Grundsätzlich ist es also so, dass ein Strafzettel eines Parkplatzbetreibers nur den tatsächlichen Fahrer treffen kann. Der Überwachungsfirma ist es aber meistens nur möglich, den Halter des Autos anhand der Daten des PKW ausfindig zu machen, sodass zunächst nur dieser kontaktiert werden kann. Sofern dieser aber seine eigene Beteiligung abstreitet und zudem den tatsächlichen Fahrer nicht nennen möchte, so bleibt er nunmehr nach dem neuen Urteil selbst als Halter des PKW auf den Kosten sitzen. Die Pflicht des Halters, den tatsächlichen Fahrer zu nennen, wurde somit gesteigert, um es Falschparkern nicht so einfach zu machen, einfach pauschal zu behaupten, sie selbst seinen nicht gefahren und sich somit einer Strafe zu entziehen.