Ab dem 01.01.2020 gilt nunmehr für Betriebsrenten und Direktversicherungen ein monatlicher Freibetrag von 159,25 €. Das heißt, dass ab dem 01.01.2020 für die Betriebsrente erst Beiträge an die Krankenversicherung (14,6 % allgemeiner Beitragssatz und individueller Zusatzbeitrag) ab dem den monatlichen Freibetrag von 159,25€ übersteigenden Betriebsrentenbetrag zu zahlen sind. Der Freibetrag bleibt für die Beitragsberechnung immer unberücksichtigt.
Alte Regelung:
Bezug von 800 € Betriebsrente = Beitragspflicht von 800 € zur Kranken- und Pflegeversicherung, da die Geringfügigkeitsgrenze von 155,75 € überschritten wird.
Neue Regelung: Bezug von 800 € Betriebsrente = nur noch Beitragspflicht von 640,75 € zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Fazit: Hier werden alle Betriebsrentenbezieher entlastet.