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Räum- und Streupflicht bei Schneefall & Glatteis

Wer? Zunächst ist grundsätzlich der Hauseigentümer verantwortlich. Bei Mietshäusern kann der Vermieter diese Pflicht jedoch durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, auf die Mieter abwälzen. Aber selbst dann, wenn eine wirksame Übertragung auf einen oder alle Mieter des Hauses vorliegt, bleibt der Vermieter in der Verantwortung, denn er muss die ordnungsgemäße Durchführung zumindest stichprobenartig kontrollieren. Kann er dies nicht nachweisen, so muss er für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind. Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat / Sand zum Streuen sowie Schneeschieber & Besen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür darf der Vermieter aber ebenfalls auf die Mieter umlegen.

Wo? Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen & Mieterparkplätzen müssen geräumt werden.

Wie? An Bushaltestellen & Fußgängerüberwegen erstreckt sich die Räumpflicht auf mehr als dem übliche Streifen von 1,00-1,20 Meter Breite. Für Bürgersteige gilt, dass 2 Leute aneinander vorbei gehen können.

Wann?

Wer zur Räumung verpflichtet ist, der muss sich bzgl. der Räumungszeiten nach den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung richten. In den meisten Städten gilt eine Räum-/Streupflicht von 7 - 21 Uhr. An Sonn-und Feiertagen beginnt die Pflicht oft 1-2 Stunden später. Permanentes Räumen ist nicht notwendig, aber sobald der Schneefall unterbrochen ist, muss die Pflicht erneut erfüllt werden. Wer aus beruflichen, krankheitsbedingten oder ähnlichen Gründen der Pflicht nicht nachkommen kann, der muss selber für einen Ersatz sorgen.

Es sollte also lieber einmal zu viel als zu wenig geräumt werden, denn die deutschen Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Schnee-und Eisbeseitigungspflicht.

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Olga Tkocz

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Katharina Schrepkowski

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Janina Querbach

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Nicole Hepping

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Nadscha Tissen-Hamm

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Rainer Möller

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