Das Recht der Vermieter, Miet-/Pachtverhältnissen wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung gilt aber nur für die Fälle, in denen die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Die Regelung gilt derzeit nur vom 01.04.20 bis 30.06.20. Zahlungsrückstände aus dem genannten Zeitraum berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Der Kündigungsschutz gilt zudem nur, sofern der Mieter/Pächter die Rückstände bis zum 30.06.2022 beglichen hat. Sofern sich die Lage bis Juni 2020 nicht beruhigt hat, kann der Zeitraum durch Rechtsverordnung verlängert werden.
Diese neue Regelung erfasst aber nur Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es also Rückstände aus vorherigen Monaten, die zur Kündigung berechtigten oder sonstige Kündigungsgründe, ist eine Kündigung auch weiterhin zulässig.
Als Mieter sollte man dem Vermieter mitteilen, wenn infolge von Corona zeitweise keine Mietzahlungen machbar sind. Im Streitfall muss man es dem Vermieter auch glaubhaft machen. Mieter/Pächter von Gewerbeimmobilien können dies z.B. dadurch tun, indem sie eine behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt/erheblich eingeschränkt wird.
Grundsätzlich bleiben Mieter zur fristgerechten Zahlung somit verpflichtet, auch wenn sie derzeit finanziell nicht dazu in der Lage sind. Die neue Regelung umfasst nicht die Leistungspflicht dem Grunde nach, sondern gewährt lediglich einen Aufschub.