Bereits seit Juli 2017 ist es, dank einer neuen EU-Roaming-Regelung möglich, den eigenen Smartphone-Tarif zu den gleichen Konditionen auch im EU-Ausland zu nutzen.
Ähnlich soll es nun bereits ab dem 20. März 2018 durch die neue Verordnung zur grenzüberschreitenden Übertragbarkeit und Nutzbarkeit von Diensten hinsichtlich gestreamter Onlineinhalten werden. Denn das EU-Parlament erlaubt ab diesem Zeitpunkt die Nutzung von Streamingdiensten in anderen EU-Ländern ohne die bisher greifende Ländersperre, dass sogenannte Geoblocking. Dadurch war es Nutzern bisher z.B. im Urlaub nicht möglich, ihre Netflix, Spotify oder Sky- Abos zu nutzen.
Hinsichtlich des Urheberrechts ändert sich zwar durch die neue Regelung nichts. Allerdings wird es Nutzern bei „vorübergehenden Aufenthalten“ im europäischen Ausland, also z.B. im Urlaub, nunmehr gestattet, das eigene deutsche Angebot der bereits gezahlten Streamingdienste in Anspruch zu nehmen. Betroffen sind laut der offiziellen Verordnung der EU somit Dienste für z.B. Musik, Spiele, Filme o. Sportberichte. Kostenlos aufrufbare Medien sind von dieser Verordnung jedoch noch nicht betroffen, sodass deren Nutzung auch weiterhin an der Ländergrenze halt macht.
Diese Änderung war dringend notwendig, denn gem. Artikel 20 § der EU-Dienstleistungsrichtlinie hat jeder Verbraucher bereits schon jetzt das Recht, innerhalb der EU gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort, gewährt zu bekommen. Somit ist nun die Regelung eines europäischen Binnenmarktes ohne Ländergrenzen auch in der digitalen Welt angekommen.