Auch weiterhin ist die Politik bemüht, der aufgrund der Corona-Pandemie gebeutelten Wirtschaft finanziell „unter die Arme zu greifen“. Die Auszahlung neuer Corona-Hilfen aufgrund des 2. „Lockdowns“ und erleichterte Bedingungen bei der Rückzahlung der NRW-Soforthilfe sollen von Schließungen betroffene Unternehmer(innen), Freiberufler & Soloselbstständige unterstützen.
Nach der Genehmigung durch die EU zur Fortsetzung der 2. Förderphase der „Überbrückungshilfe II“ wurden bereits mehrere tausend NRW-Anträge gestellt und bereits viele davon auch bewilligt. Die Überbrückungshilfe soll auch über das Jahr 2020 hinaus gehen. Anspruch auf Überbrückungshilfen für die Monate Nov. bzw. Dez. 2020 haben nun auch Einzelhändler, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mind. 40 % erlitten haben und bisher keinen Zugang zu den Hilfen hatten.
Finanzielle Mittel aus der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ des Bundes können seit dem 25.11.2020 beantragt werden. Diese „Novemberhilfe“ können alle direkt betroffenen Unternehmen, Selbstständige, Vereine & Einrichtungen beantragen, die aufgrund der Schließungsverordnungen der jeweiligen Länder ihren Geschäftsbetrieb komplett einstellen müssen, oder auch als indirekt Betroffene regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Einrichtungen erzielen.
Verbesserung konnten auch bei der bereits erfolgten NRW-Soforthilfe erzielt werden. Alle (430.000) Soforthilfe-Empfänger(innen) erhalten in den nächsten Tagen eine E-Mail mit einem Link, mit dem sie das Abrechnungsverfahren freiwillig starten können. In einem digitalen Verfahren wird sodann die persönliche Förderhöhe ermittelt. Sollte diese ergeben, dass zu viel Fördermittel gezahlt wurden, kann die freiwillige Rückzahlung vor Jahresende 2020 erfolgen, damit sie im laufenden Jahr noch steuerwirksam werden können. Andernfalls muss die Rückzahlung bis Herbst 2021 erfolgen.