In einem vor dem Amtsgericht Iserlohn geführten Rechtsstreit konnte ein Erfolg gegen die Fa. inmedia_one GmbH aus Gütersloh erzielt werden.
Unsere Mandantin wurde aus einem sog. Haustürgeschäft auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.235,00 € für einen dreizehnteiligen Band "Märchen der Welt" von der Fa. inmedia_one GmbH in Anspruch genommen. Die Mandantin hatte unstreitig die empfangene Ware zurückgeschickt und damit von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Nach Auffassung der inmedia_one GmbH erfolgte der Widerruf zu spät.
Das Amtsgericht Iserlohn entschied anders: Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, so dass auch der vermeintlich "verspätete" Widerruf noch wirksam war. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt nicht die übliche Zweiwochenfrist in Gang (Urteil vom 14.09.2010, Az. 42 C 208/10).
Update 30.10.2010: Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Vom Ausgang des Berufungsverfahrens wird hier zu gegebener Zeit berichtet.