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- Seit dem 01.01.2024 hat sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht von zuvor 12 EUR auf nun 12,41 EUR pro Stunde. Zum 01.01.2025 steigt er sodann auf 12,82 EUR. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich von zuvor 520 EUR auf nun 538 EUR pro Monat.
- Seit Anfang 2024 bekommen Alleinstehende insg. 563 EUR monatlich Bürgergeld – zuvor waren es 502 EUR pro Monat. Kinder (bis zum 6. Geburtstag) erhalten 357 EUR, Kinder (6 - 13 Jahre) bekommen 390 EUR pro Monat. Jugendliche (14 -17 Jahren) erhalten nun 471 EUR statt 420 EUR monatlich und zwischen dem 18. und 24. Lebensjahr bekommen Kinder 451 EUR.
- Der Kinderzuschlag (KiZ) wurde zum 01.01.2024 deutlich erhöht, der Höchstbetrag steigt von 250 EUR auf 292 EUR pro Kind und Monat. Diesen erhalten Eltern, die eine finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt der gesamten Familie benötigen.
- Auszubildende haben einen gesetzl. Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mind. auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2024 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 01.01. das Monatsentgelt im 1. Ausbildungsjahr mindestens 649 EUR, im 2. Lehrjahr mindestens 766 EUR und im 3. Lehrjahr mindestens 876 EUR .
- Zum 01.01.2024 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG, oft “Heizungsgesetz” genannt) in Kraft. Dieses regelt, welche Anforderungen es an Heizungen und Gebäude gibt, um Energie zu sparen. Unter anderem legt das Gesetz fest, dass Öl- und Gasheizungen noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (z.B. Photovoltaik, Bioöl, Biogas, Holzpellets) betrieben werden.
- Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer stieg ab dem 01.01.2024 für Ledige von 10.908 EUR auf 11.604 EUR und für Verheiratete auf 23.208 EUR. Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 EUR pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer bereits eine Rente/Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 EUR. Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6.024 EUR auf 6.384 EUR je Kind.
- Für Paare, die ab dem 1.4.2024 Eltern werden, sinkt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld von 300.000 EUR auf 200.000 EUR zu versteuerndes Einkommen im Jahr. Für Alleinerziehende sinkt sie auf 150.000 EUR.
- Seit dem 1.1.2024 müssen Arztpraxen (auch Zahnärzte, Psychotherapeuten, weitere Heilberufe, etc.) gesetzlich Krankenversicherten für apothekenpflichtige Medikamente das E-Rezept Für Privatversicherte soll das E-Rezept erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.
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Die Änderung des Pflegeversicherungsbeitrags wurde vom Bundesrat am 16.06.23 gebilligt. Demzufolge erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose um 0,6 % von derzeit 3,4 % auf 4 %. Der Arbeitgeber trägt davon 1,7 %, den Rest der kinderlose Arbeitnehmer.
Bei Versicherten mit Elterneigenschaft wird der Pflegeversicherungsbeitrag künftig gestaffelt. Versicherte mit einem Kind zahlen anstelle der zuletzt 3,05 % ab 01.07.23 dann 3,4 % Pflegeversicherungsbeitrag. Auch hier trägt der Arbeitgeber 1,7 %.
Bei Versicherten mit 2 und mehr Kindern wird der Beitrag künftig folgendermaßen gestaffelt:
Versicherte mit 2 Kindern 3,15 %
Versicherte mit 3 Kindern 2,90 %
Versicherte mit 4 Kindern 2,65 %
Versicherte mit 5 Kindern und mehr 2,40 %
Das heißt, dass ab 2 Kindern bis zur Obergrenze von 5 Kindern und mehr sich der Pflegeversicherungsbeitrag für den jeweiligen Versicherten um 0,25 % verringert. Der Arbeitgeber trägt immer den Anteil von 1,7 %, so dass die Beitragsentlastung voll bei dem Versicherten ankommt.
Rentner erhalten keinen Zuschuss/keine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers zu den Pflegeversicherungsbeiträgen. Hier sind die jeweils vollen Beiträge vom Versicherten allein zu tragen.
Sollte der Rentenversicherung nicht bekannt sein, dass Rentenbezieher zwei Kinder und mehr erzogen haben, sollte dies der Rentenversicherung entsprechend mitgeteilt werden, damit eine korrekte Beitragsabrechnung erfolgen kann.
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Das sog. Bürgergeld löst im Januar Hartz-IV ab. Zudem steigen die Bezüge in der Grundsicherung um mehr als 50 €. Das Kindergeld steigt zum 01.01.2023 auf einheitlich 250€ pro Monat und Kind, d.h. für das 1. und 2. Kind ist es ein Mehr von 31€. Auch der Kinderfreibetrag wird zum 01.01.2023 erhöht auf 8.952€. Die Düsseldorfer Tabelle wurde ebenso wieder angepasst, sodass getrenntlebende Eltern etwas mehr Unterhalt für ihre Kinder bezahlen müssen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 10.908€. Bei den sog. „Midi-Jobs“ steigt die Verdienstgrenze auf 2.000€ statt bisher 1.600 €.
Bis zu dieser Grenze gilt, dass Beschäftigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Künftig können zudem statt bisher 600 € nun bis zu 1.260 € Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung angesetzt werden. Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgeben (ursprünglich war als Frist Ende Okt. 2022 gesetzt). Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen.
Der sog. CO2-Preis wird nach einem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt, d.h. je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Die Steuern auf Zigaretten, Zigarillos und Tabak steigen.
Wer in den Jahren 1959 -1964 geboren ist und noch einen rosafarbenen/grauen Führerschein besitzt, muss diesen bis zum 19.01.2023 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen.
Käufer von Plug-in-Hybridfahrzeugen bekommen ab 2023 keine Förderung mehr vom Bund. Zudem sinkt der staatliche Anteil der Förderung für reine Elektro-Fahrzeuge von 6.000 € auf 4.500 €. Die Bundesregierung verzichtet 2023 auf die Erhöhung der CO2-Steuer auf Benzin und Diesel.
Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber bei einer Erkrankung ab Januar 2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier mehr vorlegen. Diese Daten übermitteln die jeweiligen Krankenkassen nun direkt und auf digitalem Wege an den Arbeitgeber. Bei Privatversicherten hat die bisherige Regelung Bestand.
Weitere gesetzliche Änderungen in 2023
In Ergänzung zu dem vorangegangenen Beitrag hinsichtlich der gesetzlichen Änderungen in 2023 hier weitere, noch ausstehende Änderungen und Pläne der Politik:
Viele Gas- und Stromkunden können ab März durch die geplante Preisbremse mit einer Entlastung rechnen. Diese soll sodann auch rückwirkend für Januar und Februar gelten.
Das 9 € -Ticket für den Personennahverkehr erhält voraussichtlich im Frühling einen Nachfolger durch das sog. 49 € - Ticket.
In einem neu gekauften Kfz-Verbandkasten müssen ab dem 1.2.2023 zwei medizinische Masken ("OP-Masken") enthalten sein. Weil die Straßenverkehrsordnung jedoch noch nicht angepasst ist, besteht bisher keine Pflicht zum Nachrüsten von älteren Verbandkästen.
Künftig soll es möglich sein, Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen zu kaufen oder zu besitzen. Einen genauen Termin gibt es noch nicht. Bis Ende 2023 soll ein Gesetzentwurf vorliegen.
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Angesichts des anstehenden Weihnachtsfestes und des heutigen „Black Friday“ werden derzeit wieder viele Dinge gekauft in der Hoffnung, dass dem Beschenkten gefällt, was unter´m Weihnachtsbaum liegt. Doch trotz reiflicher Überlegungen, was das Richtige sein könnte, kann es natürlich passieren, dass das Geschenk nicht gefällt oder passt. Was dann? Weit verbreitet ist die Annahme, man könne Gekauftes immer und problemlos zurückgeben, natürlich gegen Auszahlung des Kaufpreises. Doch dies entspricht nicht dem deutschen Gesetz.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere das dort geregelte Kaufrecht, kennt kein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht bei mängelfreien Waren. Weist eine Ware Mängel auf, hat der Käufer natürlich einen Gewährleistungsanspruch. Sofern mithin das Geschäft die mangelfreie Ware einfach zurücknimmt, so handelt es sich um eine reine Kulanzhandlung. Entsprechend ist auch die Rückgabe gegen Aushändigung eines Gutscheins, anstatt Rückzahlung des Kaufpreises, legitim. Man sollte mithin, auch trotz der Verlockung durch günstige Preise und Schnäppchenangebote, gut überlegen, ob der Gegenstand das Richtige ist, da man durch den Erwerb einen Kaufvertrag abschließt, welcher nur bei mangelhafter Ware unter Umständen rückgängig gemacht werden kann.
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Bei einer vorgezogenen Altersrente kann Hinzuverdienst neben der Rente zu einer Kürzung führen. Bislang galt ein rentenunschädlicher Hinzuverdienst von jährlich 6300€. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese seit 2020 angehoben auf zuletzt 46060 €. Jetzt hat die Politik die Entscheidung getroffen, dass ab 2023 die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nicht mehr auf 6300€ zurückfällt, sondern weiterhin bei mindestens 46060€ verbleibt und künftig auch entsprechend dynamisiert wird. Somit ist es möglich neben einer vorgezogenen Altersrente auch ab 2023 weiterhin bis zu 46060 € rentenunschädlich hinzuzuverdienen.
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Rente steigt an:
Im Westen steigen die Renten um 5,35%, im Osten um 6,12 %. Der Anstieg fällt so stark aus wie schon lange nicht mehr.
Mindestlohn steigt:
Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 €, zum 01.10.2022 dann auf 12 € je Stunde. Zudem steigt die Grenze für Minijobs im Oktober von 450 € auf 520 € im Monat.
Kinderbonus für Hartz 4-Empfänger:
Ab Juli gibt es für alle Bezieher von Sozialhilfe/Arbeitslosengeld II zwei einmalige Bonuszahlungen von 200 € im Rahmen des Entlastungspakets. Kinder kriegen 20 €. Den Kinderbonus in Höhe von 100 € erhält jeder, der Kindergeld bezieht.
EEG-Umlage entfällt:
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) senken die EEG-Umlage zum 01.07.2022 von bislang 3,72 ct/kWh auf null ct/kWh. Die Stromlieferanten sind verpflichtet, den Wegfall an seine Kunden/Kundinnen weiterzugeben.
Kündigungsbutton für Verträge:
Wer einen Vertrag im Internet schließt, kann diesen zukünftig einfacher kündigen. Ab Juli 2022 gilt für sogenannte Dauerschuldverhältnisse die Pflicht zu einem sog. „Kündigungsbutton“, mit dem Verbraucher ihre Verträge ohne großes Suchen auf der jeweilige Seite kündigen können.
Aus für kostenlose Coronatests:
Ab dem 01.07.2022 sind Coronatest nicht mehr kostenlos
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Die ersten Osterfeiertage ohne Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren seit 2 Jahren stehen vor der Tür. Familienfeiern, Treffen mit Freunden, der Besuch eines Osterfeuers, Ostermarktes oder Gottesdienstes sind damit wieder möglich, auch in großer Runde. Je nach Veranstaltungsort/Veranstalter können jedoch Zugangsregelungen gelten, ebenso wie in Restaurants, Cafés, im Einzelhandel etc. Die Lockerungen, die seit dem 03.04.2022 gelten, sind unabhängig vom Geimpft- oder Genesen-Status, sodass 3G-, 2G- und 2G+ Regelungen nun endlich passé sind. Jedoch dürfen Gastronome, Veranstalter etc. wegen des Hausrechts selbst entscheiden, ob sie Beschränkungen weiter durchsetzen möchten.
Seit April 2022 werden die verpflichtenden Regelungen in sog. Basisschutzregeln und Hotspotregeln unterteilt.
Unter Basisschutzmaßnahmen versteht man u.a. die Maskenpflicht an Orten mit besonders vielen schutzwürdigen Menschen wie z.B. Krankenhäusern/Pflegeeinrichtungen oder im Nahverkehr. Auch die Testpflicht an Schulen könnte erhalten bleiben. Für sog. Hotspots, mithin dort, wo die Infektionszahlen besonders hoch sind, kann das jeweilige Landesparlament strengere, lokal und zeitlich begrenzte Regelungen beschließen.
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Die angekündigte Rentenerhöhung ist nunmehr amtlich:
Für Westrenten beträgt die Erhöhung 5,35%, d.h. der aktuelle Wert eines Entgeltpunktes steigt von derzeit 34,19€ auf sodann 36,02€. Für Ostrenten beträgt die Erhöhung 6,12€. Hier steigt der aktuelle Rentenwert von derzeit 33,47€ auf sodann 35,52€. Im Rahmen dieser Anpassung erfolgt die Wiedereinsetzung des Nachholfaktors, die dafür sorgt, dass die nicht vorgenommene Rentenminderung des vergangenen Jahres mit der Rentenerhöhung verrechnet wird. Daher folgt diese Rentenanpassung der tatsächlichen Lohnentwicklung.
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Die gute Nachricht ist: Sie können den Reisepreis mindern. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Pauschalreise handelt (ein Paket von mindestens 2 verschiedenen Reiseleistungen, wie z.B. Flug und Hotel) sowie, dass der Mangel korrekt gerügt wurde.
Sie müssen zunächst den Mangel vor Ort beim Reiseleiter/ggü. dem Reisebüro rügen und binnen Frist zur Beseitigung des Mangels auffordern. Zwecks Nachweis machen Sie dies immer schriftlich oder lassen sich die Mängelrüge zumindest schriftlich bestätigen. Ratsam ist zudem, die Mängel festzuhalten, z.B. durch Fotos/Zeugen.
Sobald Sie wieder zu Hause sind, sollten Sie sich an den Reisveranstalter wenden und dort die Reisepreisminderung geltend machen. Hinsichtlich der Höhe/Angemessenheit sind wir Ihnen gern behilflich, da diese jeweils individuell zu bestimmen ist je nach Art des Urlaubs, Dauer der Reise, Grad der Beeinträchtigung etc.