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Bereits vor einiger Zeit haben wir über die nunmehr bei uns mögliche Mandatsaufnahme in elektronischer Form berichtet. Nunmehr ist dies nicht mehr nur in unseren Büroräumen übers Tablet möglich. Seit dieser Woche können Sie auch über unsere Website (www.harmuth-kollegen.de) Ihre Akte von zu Hause aus bei uns anlegen und uns so bereits über Ihre juristische Angelegenheit informieren. Den dazugehörigen Button finden Sie auf der Website direkt auf der Startseite. Geben Sie einfach Ihre Daten ein, schildern uns den Sachverhalt und warten auf unseren Rückruf. Wir erhalten die Daten umgehend und können Sie direkt kontaktieren.
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Brückenteilzeit
Zum 1. Januar tritt diese nun erstmals in Kraft. Danach können Arbeitnehmer eine befristet lange Zeit (zwischen 1 und 5 Jahren) in Teilzeit arbeiten und sodann wieder in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Bedingung ist jedoch, dass das Unternehmen mind. 45 Mitarbeiter beschäftigt.
Werbung auf WhatsApp
Der Vertrag zwischen Facebook und WhatsApp, welcher das Einspielen von Werbung derzeit noch verschont, läuft Anfang Januar aus. Ab da müssen die Nutzer des Messenger-Dienstes wohl mit Werbung rechnen.
Mütterrente
Ab 2019 erhalten Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind mehr Rentenpunkte.
Kindergeld und Kindesunterhalt
Sowohl das Kindergeld (für alle) als auch der Kindesunterhalt gem. der am 01.01.2019 erscheinenden neuen Düsseldorfer Tabelle wird (jedenfalls für Minderjährige) erhöht.
Sozialversicherungsbeiträge für Geringverdiener
Ab Juli tritt eine Änderung in Kraft, welche besagt, dass Geringverdiener erst ab einem Einkommen von 1.300€ volle Sozialversicherungs-Beiträge zahlen müssen. Bisher lag die Einkommensgrenze bei 850€.
Zeitumstellung
Bis April sollen sich die Länder die EU geeinigt haben, ob die bisherige Sommer- oder Winterzeit gelten soll. Sodann ist die Abschaffung der Zeitumstellung geplant, allerdings derzeit noch nicht verbindlich beschlossen.
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Für große Empörung sorgte in den letzten Tagen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Nach Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Aachen, Bonn, Mainz und Stuttgart trifft es nun auch Essen und Gelsenkirchen. Am meisten Aufsehen wurde dadurch erzeugt, dass erstmalig nun auch ein Teilstück einer Autobahn von dem Verbot betroffen ist. Dabei handelt es sich ausgerechnet um die A 40 bei Essen, die Hauptverkehrsstrecke des Ruhrgebiets. Somit haben weiterhin zunächst die Dieselfahrer unter den Unstimmigkeiten zwischen Politik und Justiz zu leiden. Ob nun die Politik die Gesetze ändern muss, welche die Justiz lediglich umsetzt oder die Justiz die von der Politik aufgestellten Grundsätze anders werten muss, bleibt dahingestellt. Fakt ist, dass das Urteil auf höchstes Unverständnis in der Bevölkerung trifft, sodass davon auszugehen ist, dass der Streit in die zweite Instanz gehen wird. Bereits noch laufende Verfahren betreffen derzeit Paderborn, Düren, Dortmund und Bochum. Noch geplante Verfahren der Deutschen Umwelthilfe hinsichtlich der Fahrverbote für Dieselautos sollen Oberhausen, Bielefeld, Hagen und Wuppertal betreffen. Ein Ende der „Dieselskandale“ ist somit noch nicht in Sicht.
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Die deutsche Rentenversicherung gibt Auskunft über das persönliche Versicherungskonto mit einer Renteninformation. Darin werden eine ggf. zu erwartende Erwerbsminderungsrente und die Regelaltersrente abgebildet. Die dargestellten künftigen Rentenbeträge, die sich natürlich im Laufe des Erwerbslebens noch verändern, bilden jedoch nur die Bruttorente. Von diesem Betrag werden bei Vorliegen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner noch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen. Der Nettobetrag wird also nicht genannt. Neben der Regelaltersrente gibt es aber noch weitere Varianten der Altersrente. Diese sind von verschiedenen Faktoren abhängig und ergeben einen meist ganz anderen Rentenbetrag. So kann es sein, dass aufgrund der Wahl einer bestimmten Rente und eines bestimmten Rentenbeginns die Rente deutlich höher oder niedriger ausfällt als gedacht. Wir berechnen Ihnen diese Unterschiede.
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In seiner jüngsten Entscheidung zum Filesharing hat der europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-149/17 (im Anschluss an die sogenannte „afterlife“- Entscheidung des Bundesgerichtshofs) festgestellt, dass der Inhaber eines Internet- Anschlusses sich der Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht allein dadurch entziehen kann, dass er vorträgt, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten.
Bislang war es so, dass die Rechteinhaber nachweisen mussten, dass bei einem Download aus dem Internet oder Upload in das Internet, insbesondere bei Filesharing, der in Anspruch genommene Inhaber des Internetanschlusses auch der Störer war. Dieser konnte Zweifel entstehen lassen, indem er darauf hinwies, dass auch seine Familienmitglieder Zugang hatten. Es ist nunmehr klargestellt (und insoweit folgerichtig), dass der Anschlussinhaber als sogenannter „Zustandsstörer“ immer für die Aktivitäten haftet, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Dies ist eine Rechtsaufassung, die auch Rechtsanwalt Harmuth in all den Jahren immer vertreten hat.
De facto bekräftigt der europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung nur die in Deutschland ohnehin geltenden Grundsätze der sog. „Störerhaftung“, also einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Für unseren Mandanten hat sich insoweit an der bisherigen Praxis nichts geändert.
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Gerade jetzt, wenn der Herbst beginnt und auf den Straßen feuchtes Laub liegt, kommt es leider wieder vermehrt zu Unfällen auf unseren Straßen.
Um einen solchen zu vermeiden sollte zunächst darauf geachtet werden, dass der PKW der Witterung entsprechend verkehrstauglich ist. Derzeit bedeutet dies vor allem, dass die offizielle Winterreifensaison wieder begonnen hat (Faustregel: Oktober bis Ostern).
Sollte es dann doch zu einem Verkehrsunfall mit materiellen und/oder körperlichen Schäden gekommen sein, so ist Einiges zu beachten. Man sollte z.B. immer darauf bestehen, dass die Polizei dazu gerufen wird, da man aufgrund des polizeilichen Unfallberichtes verlässlich die korrekten Daten des Anderen ausgehändigt bekommt. Zudem wird oft durch den ersten Anschein am Unfallort eine Einschätzung von den Beamten vorgenommen, welche später im Streit mit der gegnerischen Versicherung oftmals eine große Hilfe sein kann.
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Erhöhung der Kfz-Steuer
Wer jetzt einen Neuwagen kauft, der muss mit höheren Abgaben rechnen als zuvor. Das liegt daran, dass bei neuen Fahrzeugen, die ab dem 01.09.2018 zugelassen werden ein neues Verfahren namens WLTP zur Ermittlung des Schadstoffausstoßes angewendet wird, was sich auf die Höhe der Kfz-Steuer auswirken kann.
Sparkasse ändert Reihenfolge bei der Eingabe am Geldautomaten
Bisher musste der Bankkunde zuerst den PIN-Code eingeben und sodann den Geldbetrag auswählen, den er abheben wollte. Um Betrügern das „Handwerk zu legen“ bekommt die Sparkasse ab Mitte des Monats eine neue Software, die zuerst die Auswahl des gewünschten Geldbetrages und erst im Anschluss die Eingabe der PIN verlangt.
EU verbietet Halogenlampen
Nach dem Verbot der Glühbirne im Jahre 2012 trifft es nun auch die Halogenlampe. Das Verbot gilt für alle 28 EU-Staaten und betrifft größtenteils die birnen- oder kerzenförmigen Leuchten der Energieklasse D. Stattdessen sollen zukünftig Energiesparlampen und LEDs zum Einsatz kommen. Natürlich gibt es aber auch Ausnahmen, wie z.B. platte Spotlampen bei Deckenstrahlern, sowie Halogenleuchtmittel in Schreibtischlampen oder Flutlichtern. Grund dieser Änderung ist die sog. Ökodesign-Richtlinie der EU.
Ikea verschärft sein Rückgaberecht
Wer ab dem 01.09. bei Ikea Deutschland Möbel kauft, darf diese gegen Erstattung des Kaufpreises nur noch neu und ungebraucht zurückgeben. Erst vor nicht allzu langer Zeit erweiterte Ikea sein Rückgaberecht insofern, dass auch gebrauchte Sachen ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden konnten. Dies führte aber wohl zu Missbrauch seitens der Kunden, sodass Ikea dies nun wieder abändert.
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Zum 01.01.2019 soll das neue Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz für die Rentenversicherung in Kraft treten. Unter anderem wurden in dem Gesetzesentwurf Änderungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vorgestellt. Die vorgelegten Änderungen enthalten jedoch bedeutende konzeptionelle Fehler. Der eigentliche Zweck wird somit verfehlt und ist verfassungsrechtlich bedenklich.
Weiterlesen: ETWAS FÜR ALLE, STATT VIEL FÜR WENIGE – KINDERERZIEHUNGSZEITEN 1. UND 2.KLASSE
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Derzeit macht den meisten die anhaltende Hitze in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz zu schaffen. Doch das muss man nicht immer hinnehmen.
Am Arbeitsplatz
Die Temperatur in Arbeitsräumen sollte grundsätzlich nicht über 26 °C liegen. Steigt das Thermometer darüber, ist der Arbeitgeber angehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. So z.B. die Jalousien zu schließen, die Wärme erzeugenden Geräte entfernen, mobile Kühlgeräte aufstellen oder die Bekleidungsregeln lockern. Bei einer Raumtemperatur von über 30 °C muss der Chef aktiv werden. Er kann dann z.B. die Arbeitszeiten vorverlegen in die kühleren Morgenstunden oder auch die Arbeitszeit am Nachmittag verkürzen. Laut Gesetzgeber ist ein Arbeitsplatz ab 35 °C nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitsgeber automatisch den ganzen Tag „hitzefrei“ geben muss. Er muss dies nur für die Zeit, wo die Temperatur tatsächlich so hoch ist.
Ausgeschlossen davon sind natürlich Arbeitsplätze, wo diese Temperaturen alltäglich sind und nicht durch die Außentemperatur beeinflusst werden, wie z.B. in der Backstube einer Bäckerei.
In der Wohnung
Grundsätzlich richten sich die zu erduldenden Temperaturen nach den Werten am Arbeitsplatz. Sollte sich die Wohnung dermaßen aufheizen, dass davon die Wohnqualität beeinträchtigt ist, so gilt dies als Mangel und berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Jedoch darf die Miete nur für die Tage gemindert werden, an denen die Temperaturen auch wirklich derart hoch waren. Man sollte folglich mit Hilfe einer Temperaturanzeige diese festhalten, damit man gegebenenfalls später die genauen Zeiträume nachweisen kann. Ausgeschlossen davon sind jedoch stets Dachgeschosswohnungen, da dem Mieter dieser Umstand zum Zeitpunkt des Einzugs bereits bekannt sein muss.
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