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Bereits vor ca. 1 Jahr hat die niedersächsische Landesregierung eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat gebracht, über welche schon in naher Zukunft entschieden werden soll. Grund dieses Vorgehens ist die zunehmende und erschreckende Verhaltensweise einiger Menschen im Straßenverkehr.
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Wenn ein Angehöriger verstirbt hat man selbstverständlich andere Dinge zu tun, als sich über ein etwaiges Erbe Gedanken zu machen. Dies kann aber rechtlich gesehen zu erheblichen Nachteilen führen. Denn nicht jedes Erbe ist etwas Positives. Hatte der Verstorbene z.B. Schulden, so werden auch diese weiter vererbt. Der Erbe tritt nämlich in ALLE Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
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Wenn die zuständige Verkehrsbehörde nach einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Normen den Fahrer nicht ermitteln kann und der Fahrzeughalter keine Auskünfte darüber geben möchte, so kann die zuständige Verkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuchs gem. §31a StVZO anordnen. Die Rechtsprechung hat dem aber Grenzen gesetzt und die im Gesetz vage formulierten Voraussetzungen konkretisiert:
Zum einen muss der Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht erheblich sein. Grundsätzlich ist dafür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Bei nicht schwerwiegenden Verstößen, wie beispielsweise bei Parkverstößen, ist die Auflage nur dann zulässig, wenn es sich um zahlreiche Verstöße dieser Art handelt.
Zudem muss die Behörde rechtzeitig und hinreichend ermittelt, und alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Die Bezeichnung „Unmöglichkeit“ ist also wörtlich zu nehmen. Die Behörde hat nach dem Verstoß 2 Wochen Zeit, den Fahrzeughalter bezüglich des Fahrzeugführers zu befragen. Danach liegt keine Unmöglichkeit mehr vor, da man von einem Halter nicht erwarten kann, dass dieser sich über diese 2 Wochen hinaus an jeden Fahrer seines PKWs erinnern kann.
Ebenso ist die Anordnung unzulässig, wenn zwar durch Mithilfe des Halters der Fahrzeugführer ermittelt wurde, dieser aber von einem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts Gebrauch macht.
Ferner muss die Anordnung verhältnismäßig zum begangenen Verstoß sein, da sie einen erheblichen Eingriff darstellt. Dafür muss das Führen eines Fahrtenbuches v.a. geeignet, erforderlich und das mildeste Mittel sein.
Im Straßenverkehrsrecht haftet grds. der, der den Verstoß begangen hat. Die zu erfolgende Strafe einfach auf den Fahrzeughalter abzuwälzen ist nicht zulässig. Da man aber von dem Halter erwarten kann, dass dieser weiß, wer seinen PKW wann gefahren hat, ist die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuches unter den vorgenannten Voraussetzungen, aber auch nur dann, zulässig.
Der §31a StVZO ist aber eine sogenannte „Kann-Vorschrift“, und erfordert somit eine Ermessensentscheidung der Behörde, die folglich jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist.
Der Rechtsweg führt hier nicht zu den Strafgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten, da es sich bei der Anordnung um einen Verwaltungsakt handelt.
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Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die Fahrerlaubnisbehörden eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlagen können.
Alkohol
Grundsätzlich erlaubt ist alles bis 0,5 Promille. Autofahrer, bei denen jedoch mehr gemessen wird, müssen mindestens mit 500€ Bußgeld, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot rechnen. Bei mehr als 1,1 Promille droht zudem der Führerscheinentzug, ab 1,6 Promille die gefürchtete MPU. Die Führerscheinbehörden können aber auch bei niedrigeren Promillewerten eine MPU verlangen, beispielsweise wenn die Annahme besteht, dass der auffällig gewordene Fahrer ein Alkoholproblem hat oder wiederholt unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wird. Hier ist jedoch immer der Einzelfall entscheidend.
Drogen
Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss führt in der Regel sofort zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dabei ist es meist egal, ob Sie als Fahrer, Beifahrer oder Fußgänger erwischt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde spricht zunächst jedem, der unter Drogen auffällig geworden ist, die Eignung zum Führen eines PKW ab. Einzige Ausnahme ist der einmalige Konsum von Cannabis, wobei auch dort der Einzelfall entscheidend ist.
Zu viele Punkte in Flensburg
Seit Mai 2014 gilt die Grenze von max. 7 Punkte. Ab dem 8. Punkt muss der Führerschein abgegeben werden. Meistens ist die Wiedererlangung dann nur mit einem pos. MPU-Gutachten möglich.
Krankheiten/körperliche Beeinträchtigungen:
wie z.B. fehlende Gliedmaßen, Gleichgewichtsstörungen, starke Schwerhörigkeit / eingeschränktes Sehvermögen, Diabetes, Herz- / Gefäßkrankheiten, Epilepsie, Querschnittslähmung…
Fehlende geistige Eignung:
Auch geistige Mängel (hohes Aggressionspotenzial, langsame Reaktionsfähigkeit, emotionale Instabilität, keine Selbstkontrolle…) können der Grund für eine Anordnung zur MPU sein.
Alternativen
Wenn Sie für 15 Jahre komplett auf Ihren Führerschein verzichten, können Sie diesen danach neu beantragt. Die MPU muss dann nicht mehr absolviert werden, da nach 15 Jahren i.d.R. die Verjährung eingetreten ist. Zum Ablauf findet zunächst eine schriftliche Befragung statt, dann die medizinische Untersuchung, sodann ein Leistungstests und anschließend die psychologische Untersuchung.
Dauer: Ca. 2,5 Std. (davon ca. 1. Std Gespräch mit dem Psychologen). Ihren Führerschein erhalten Sie nur bei einem pos. Gutachten zurück. Bei einem neg. Ausgang müssen Sie die MPU wiederholen.
Kosten: Die sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gesetzlich festgelegt. Sie liegen in der Regel insgesamt zwischen 1.600 – 2.000 €.
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Wer? Zunächst ist grundsätzlich der Hauseigentümer verantwortlich. Bei Mietshäusern kann der Vermieter diese Pflicht jedoch durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, auf die Mieter abwälzen. Aber selbst dann, wenn eine wirksame Übertragung auf einen oder alle Mieter des Hauses vorliegt, bleibt der Vermieter in der Verantwortung, denn er muss die ordnungsgemäße Durchführung zumindest stichprobenartig kontrollieren. Kann er dies nicht nachweisen, so muss er für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind. Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat / Sand zum Streuen sowie Schneeschieber & Besen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür darf der Vermieter aber ebenfalls auf die Mieter umlegen.
Wo? Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen & Mieterparkplätzen müssen geräumt werden.
Wie? An Bushaltestellen & Fußgängerüberwegen erstreckt sich die Räumpflicht auf mehr als dem übliche Streifen von 1,00-1,20 Meter Breite. Für Bürgersteige gilt, dass 2 Leute aneinander vorbei gehen können.
Wann?
Weiterlesen: Räum- und Streupflicht bei Schneefall & Glatteis
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Jeder kennt das: Man ist beteiligt an einen Unfall, den man nicht verschuldet hat. Anschließend verhält man sich richtig, denn man lässt ein Sachverständigengutachten erstellen und geht zu einem Rechtsanwalt. Dieser macht die Ansprüche hinsichtlich des entstandenen Schadens am PKW bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend. Diese erklärt zwar, für den Schaden aufzukommen, nimmt aber meistens erhebliche Abzüge an der geltend gemachten Forderung vor. Diese begründen sie dann mit einem eigenen Prüfbericht, ohne den PKW selber untersucht zu haben.
Viele Menschen lassen sich darauf ein, um die Angelegenheit schnell erledigt zu haben. Dies ist jedoch nicht nötig! Erst in der letzten Woche ist es uns wieder einmal gelungen die Forderung im Gesamten durchzusetzen, indem wir ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen anforderten, in welchem dieser, insbesondere hinsichtlich der von der Versicherung gemachten Kürzungen, Stellung nahm und seine Kostenaufstellung im Gutachten rechtfertigte. Die Zusatzkosten für diese Stellungnahme wurden ebenfalls von der Versicherung übernommen. So dauert die Geltendmachung der Forderung meistens zwar einige Zeit länger, aber es lohnt sich in jedem Fall!
Man muss die Abzüge der Versicherung nicht hin nehmen!
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Inzwischen gibt es ein Update unseres Mandanten gegen seine Kaskoversicherung wegen seines Unfalls auf dem Nürburgring Nordschleife beim freien Fahren. Die Kaskoversicherung hat sich mit Anwaltsschriftsatz gemeldet in diesem Verfahren und verweist auf ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Sehen Sie mehr.
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Stellen Sie sich vor, Sie fahren auf dem Nürburgring. Sie fahren eigentlich auf der Nordschleife und machen eine sogenannte Touristenfahrt und wollen mit Ihrem PKW mal selbst auf dem Nürburgring fahren. Wie es so kommt, passiert Ihnen dort einen Unfall und Sie finden auch dort keinen, der daran Schuld hat. Bei selbst verschuldeten Unfällen müssen Sie sich also an Ihre Kaskoversicherung wenden, sofern vorhanden um in irgendeiner Weise Entschädigung für den aufgetretenden Schaden zu bekommen.Dies ist jedoch in manchen Fällen nicht ganz so einfach. Sehen Sie selbst!
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